Impressum

Angaben gem. § 5 TMG

Betreiber und Kontakt: Sylvia Schubert

Tierhilfe Belek e.V.
Auf den Deepen 7
28197 Bremen

Telefonnummer: 0421 - 542776

Handy: 0157 - 84718149
Fax: 0421 - 542776
E-Mail-Adresse: tierhilfe-belek@t-online.de

Vertretung: Sylvia Schubert 

Register und Registernummer: VR 7707 HB
Registergericht : Bremen 

Texte, Bilder, Grafiken sowie die Gestaltung dieser Internetseiten unterliegen dem Urheberrecht.


 

  • Die Tierhilfe Belek e.V. ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen (Vereinsreg.-Nr. 7707) und wurde als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt.
  • Wir sind wegen Förderung des Tierschutzes nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamtes Bremen für Körperschaften als gemeinnützig anerkannt.
  • Bis 200 Euro gilt Ihr Einzahlungsbeleg als Spendenquittung. Gerne stellen wir Ihnen aber auf Anforderung über Spende eine Spendenbescheinigung aus.


 

 

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Urheberrecht

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Quelle: Erstellt durch den Impressum-Generator für eingetragene Vereine (e. V.) von e-recht24.de.

 

 

Satzung

"Tierhilfe Belek e.V

Auf den Deepen 7, 28197 Bremen

§ 1 Name und Sitz

1.       Der Verein führt den Namen "Tierhilfe Belek e.V“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält den Zusatz e.V.

2.       Der Verein "Tierhilfe Belek e.V“ ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.

3.       Sitz des Vereines "Tierhilfe Belek e.V“ ist Bremen.

§ 2 Vereinszweck

1.       Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

2.       Der  Verein vertritt und fördert den Tierschutzgedanken durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Er hat Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, jede Tiermisshandlung zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.

3.       Der Verein bezweckt die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie die Förderung und Unterstützung befreundeter Tierheime.

4.       Der Verein bemüht sich um die Rettung, Aufnahme und Vermittlung Herrenloser Tiere und die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für notleidende Tiere in  Deutschland und dem Ausland sowie die Durchführung  von kleinen Tiertransporten um die Tiere in ihr neues Zuhause / Pflegestelle zu bringen.

5.       Fachliche, finanzielle und materielle Unterstützung von deutschen und ausländischen Tierheimen und Tierschutzvereine, sowie bedürftige Tierhalter zur Verbesserung der Lebensbedingungen ihres Tieres.

6.       Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt. Der Verein bezweckt die Gewährleistung von Schutzmaßnahmen für Tiere aller Arten und Rassen sowie schnelle und unbürokratische Hilfe für in Not geratene Tiere. Unterstützung bei Verhütung und Verfolgung jeder Tierquälerei oder nicht artgerechter Behandlungvon Tieren.

7.       Der Verein setzt sich für die artgemäße Form der Unterbringung aller Tiere ein. Der Verein bezweckt weiterhin die Hilfe seiner Mitglieder in allen Fragen in Hunde und Katzenhaltung und Pflege, wie auch Erfahrungsaustausch.

8.       Ziel des Vereins ist es Tierhalter und Bevölkerung (Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland) aufzuklären durch Presse, durch Veranstaltungen, durch Internet, durch Herausgabe und Verbreitung von Publikationen und sonstige Maßnahmen.  

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungenbegünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr)

§ 5 Mitgliedschaft

1.       Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

2.       Über die Aufnahme weitere ordentliche Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

3.       Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4.       Als Ehrenmitglied kann aufgenommen werden, wer sich um die Zwecke des Vereins verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds durch Vorstandsbeschluss aufgenommen.

5.      Die Mitgliedschaft endet

a)      Mit dem Tod des Mitglieds

b)      Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die je doch nur bis zum 31.12. eines jeden Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist

c)       Bei fördernden Mitglieder mit Streichung aus der Mitgliederliste

d)      Durch Ausschluss aus dem Verein

6.       Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied eines vereinsschädigenden Verhaltensschuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 3 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung an die letzt bekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb von 2 Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.       Die Höhe des Mitglieder-Jahresbeitrages wird auf Empfehlung des Vorstandes von der beschlussfassenden Jahreshauptversammlung festlegen. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten. Der Vorstand ist in Ausnahmefällen berechtigt, Mitgliedern den Beitragssatz zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

2.       Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

3.       Vereine können als kooperative Mitglieder aufgenommen werden. Der jeweilige Jahresbeitrag wird vom Vorstand bestimmt.

§ 7 Organe desVereins 

Die Organe des Vereins sind:

a)      Der Vorstand

b)      Die Mitgliederversammlung

§ 8 Mitgliedsversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung an die ordentlichen Mitglieder, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachem Brief oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift / E-Mail-Adresse der Mitglieder einzuberufen.

a)      Wahl des Vorstands

b)      Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages

c)      Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

2.       Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

3.       Alle nicht in Abs. 2 genannten Aufgaben können durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder ohne Einberufung der Mitgliederversammlung geregelt werden.

4.       Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes im gleichen Verfahren wie nach Abs. 1 einberufen werden.

5.       Die Mitgliederversammlung beschließen mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6.       Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.  

§ 9 Vorstand

1.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied handelt ausschließlich nach den Beschlüssen des Gesamtvorstandes. Jedes Vorstandsmitglied ist nach außen alleinvertretungsberechtigt.

2.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

3.      Der Vorstand ist z.B. im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern berechtigt, sich selbst zu ergänzen, vorbehaltlich der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung

1.       Die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung der erschienenen Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2.       Bei Aufhebung und Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins auf das Vereinskonto "Bremer Tierschutzverein e.V.“ zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.